05.02.2009 | Ehegattenunterhalt
BGH ändert erneut Rechtsprechung zum Splittingvorteil des Pflichtigen in der neuen Ehe
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Splittingvorteils des Unterhaltspflichtigen aus neuer Ehe beim Ehegattenunterhalt geändert. Dazu im Einzelnen:
Ausgangspunkt: Entscheidung des BVerfG vom 7.10.03
Das BVerfG hatte am 7.10.03 beschlossen, dass die steuerlichen Vorteile, die ein geschiedener Unterhaltspflichtiger in der neuen Ehe durch das Ehegattensplitting erhalte, aus verfassungsrechtlichen Gründen die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht prägen könnten, da diese nicht aus der geschiedenen Ehe resultieren (FK 04, 1, Abruf-Nr. 032740 = FamRZ 03, 1821). Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG würden diese steuerlichen Vorteile daher von Gesetzes wegen der neuen Ehe eingeräumt. Sie dürften ihr deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht wieder durch die Gerichte entzogen werden und somit der geschiedenen Ehe zugute kommen.
Folge: BGH ändert seine Rechtsprechung zum Splittingvorteil
Der BGH änderte aufgrund der Entscheidung des BVerfG in der Folgezeit seine Rechtsprechung zum Splittingvorteil des Pflichtigen in der neuen Ehe (FK 06, 1, Abruf-Nr. 052903 = FamRZ 05, 1817). Bei der Unterhaltsberechnung eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen nahm der BGH nun unter Zugrundelegung der Grundtabelle eine fiktive Steuerberechnung vor und ermittelte so das unterhaltsrelevante Einkommen ohne den Splittingvorteil.
Seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform hat der BGH seine Rechtsprechung zum Splittingvorteil erneut geändert.
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