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  • 26.08.2010 | Ehegattenunterhalt

    BGH: Ehegattenunterhalt nicht grenzenlos herabsetzbar

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (BGH 14.10.09, XII ZR 146/08, FamRZ 09, 1990, Abruf-Nr. 093618).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Aus der Ehe ist ein 1993 geborener Sohn hervorgegangen. Die 1963 geborene Antragstellerin ist Gymnasiallehrerin, war aber als Cheftexterin in der Werbebranche tätig. Diese Tätigkeit gab sie auf, weil die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel umzogen. Dort erzielte sie nur Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung war sie mit 80 Prozent als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig. Später war sie an einem privaten Gymnasium in Teilzeit tätig. Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete als freiberuflicher Konferenzdolmetscher für das europäische Parlament in Straßburg und Brüssel. Daneben studierte er während der Ehe Rechtswissenschaften. Er erhielt beim Europaparlament eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien nach Brüssel. Nach der Scheidung wurde er in eine leitende Position versetzt. Das AG hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Dagegen richtete sich seine Berufung. Das OLG hat das Urteil für die Zeit ab Januar 12 abgeändert und den nachehelichen Unterhalt herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antragsgegners mit dem Ziel einer endgültigen Befristung bis Ende 09 hat es abgewiesen. Dagegen richtet sich erfolglos die Revision des Antragsgegners.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bezüglich einer Unterhaltsbegrenzung ist zu prüfen, ob ehebedingte Nachteile gegeben sind oder nicht, weil diese einer Befristung grundsätzlich entgegenstehen.  

     

    Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs ist das Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei muss es sich um einen Bedarf handeln, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. Wenn der Unterhaltsberechtigte solche Einkünfte erzielt, die auch ohne die Ehe gegeben wären, kommt ein völliger Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Betracht.