24.03.2011 | Ehegattenunterhalt
BVerfG kippt Dreiteilungsmethode des BGH
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG 25.1.11, 1 BvR 918/10, FamRZ 11, 437, Abruf-Nr. 110775). |
Praxishinweis
Die Entscheidung des BVerfG hat gravierende Konsequenzen für die Praxis. Denn ab sofort muss der Nachscheidungsunterhalt neu berechnet werden. Viele Titel werden abgeändert werden müssen. Zu den Konsequenzen im Überblick:
Übersicht: Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG für die Praxis |
Damit knüpft das BVerfG an die frühere Argumentation des BGH an, dass nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern zum einen nicht vorwerfbar sind und zum anderen die ehelichen Lebensverhältnisse deswegen prägen, weil der geschiedene Ehegatte diese Unterhaltspflichten auch gegen sich gelten lassen müsste, wenn die Ehe fortbestehen würde. Diese Annahme ist allerdings zweifelhaft, wenn das Kind aus einer Beziehung hervorgegangen ist, die gerade wegen des Scheiterns der Ehe eingegangen worden ist.
Gleiches könnte im Übrigen auch für die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gelten. Müsste der geschiedene Ehegatte die Verbindlichkeiten auch bei Fortbestand der Ehe gegen sich gelten lassen, spricht vieles dafür, sie als eheprägend zu behandeln. Sind sie aber gerade erst durch die Scheidung verursacht, kommt eine Beeinflussung der ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht in Betracht. |
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