26.08.2009 | Ehegattenunterhalt
Dies müssen Sie bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt berücksichtigen
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
1. Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen geschuldeter Kindesunterhalt nicht mehr mit dem Tabellenbetrag, sondern mit dem Zahlbetrag in Abzug zu bringen. |
2. Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht. |
3. Verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann vom Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich nicht um umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt. |
4. Die Frage, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, hängt entscheidend davon ab, in welcher Höhe dem Unterhaltsberechtigten fiktive Einkünfte zugerechnet werden. |
(BGH 27.5.09, XII ZR 78/08, FamRZ 09, 1300, Abruf-Nr. 092236) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten 1987 und trennten sich 2005. Aus der Ehe stammen zwei Töchter. Der Antragsteller ist ferner Vater eines 2006 geborenen Sohnes. Die Ehe der Parteien wurde 2007 geschieden. Der Antragsteller ist Leiter einer Krankenhausapotheke und alleiniger Eigentümer einer Eigentumswohnung, die er seit der Trennung bewohnt. Er bewohnt außerdem das im Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus an einem anderen Ort.
Die Antragsgegnerin ist ausgebildete Diätassistentin. Sie ist selbstständige Ernährungsberaterin und betreibt ein Einzelunternehmen. Außerdem bezieht sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das AG hat den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von 1.000 EUR monatlich zzgl. Altersvorsorgeunterhalt verurteilt. Auf die Berufung hat das OLG den Unterhalt leicht herabgesetzt.
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