01.10.2007 | Ehegattenunterhalt
Erwerbsobliegenheit beim Familienunterhalt
Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn deren Mutter in Folge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. |
(BGH 25.4.07, XII ZR 189/04, FamRZ 07, 1081, Abruf-Nr. 071812) |
Sachverhalt
Die Kläger verlangen im Wege der Abänderungsklage vom Beklagten höheren Kindesunterhalt. Die Mutter der Kläger und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen eines nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Beide Elternteile sind wieder verheiratet. Die Ehefrau des Beklagten ist nicht erwerbstätig. Sie betreut die im Oktober 90 und Dezember 91 geborenen Kinder aus einer früheren Beziehung und versorgt den Haushalt. Die 95 und 96 geborenen Kläger leben bei der Mutter. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beklagte u.a. zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Mit ihrer Abänderungsklage haben die Kinder geltend gemacht, der Beklagte schulde ihnen höheren Unterhalt. Der Beklagte macht geltend, im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau nicht zur Zahlung höheren Unterhalts in der Lage zu sein. Das OLG hat dem Abänderungsbegehren in geringerem Umfang entsprochen. Die Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die neue Ehefrau ist gleichrangig neben den Kindern unterhaltsberechtigt, da die geschiedene Ehefrau, also die Mutter der Kinder, durch die Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Der Familienunterhalt ist so zu berechnen wie der Unterhalt getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten. Im Hinblick auf eine Erwerbsobliegenheit der zweiten Ehefrau des Beklagten ist zu prüfen, ob die zwischen den Eheleuten getroffene Rollenwahl auch gegenüber den Kindern aus erster Ehe des Ehemannes verbindlich ist. Dies ist zu bejahen. Bedenken bestehen nur, wenn die Rollenwahl missbräuchlich ist. Dies ist im Hinblick auf das Alter der Kinder der zweiten Ehefrau des Beklagten von 12 und 13 Jahren nicht der Fall.
Praxishinweis
Bei der Mangelfallberechnung müsste der Einsatzbetrag für den zweiten Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nach den Leitlinien 560 EUR betragen. Hierbei handelt es sich um das Existenzminimum des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten, wenn dieser nicht erwerbstätig ist.
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