05.01.2009 | Ehegattenunterhalt
Gleichrangige Ehegatten - Vorrang des zweiten Ehegatten
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Bei gleichrangigen Ehegatten, die erwerbstätig sind, wird der Unterhalt im Wege der Additionsmethode berechnet. Statt des Halbteilungsgrundsatzes gilt die Drittelteilung. Der Bedarf des Unterhaltspflichtigen und der mit ihm zusammenlebenden Ehefrau ist um jeweils 5 Prozent zu kürzen, während der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10 Prozent zu erhöhen ist. Beim Vorrang des zweiten Ehegatten ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht zu berücksichtigen (OLG Koblenz 5.3.08, 9 UF 577/07, n.v., Abruf-Nr. 083858). |
Sachverhalt
Die Parteien sind geschieden und die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung nachehelichen Unterhalts. Der Beklagte ist wieder verheiratet und erzielt ein Einkommen nach Steuerklasse III. Seine zweite Ehefrau erzielt seit Januar 07 geringe Einkünfte. Aus der zweiten Ehe ist ein Kind hervorgegangen, das von der zweiten Ehefrau betreut wird. Die geschiedene Ehefrau erzielt ein Einkommen. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das OLG die Unterhaltsklage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten waren bis 31.12.07 wegen § 1582 BGB a.F. gleichrangig, da die zweite Ehefrau ein Kind betreut und die Ehe der geschiedenen Ehefrau nicht von langer Dauer war.
Für die Zeit ab 1.1.08 ist die zweite Ehefrau gemäß § 1609 Nr. 2 BGB wegen der Kinderbetreuung vorrangig und die geschiedene Ehefrau nachrangig. Denn die Ehe gilt nicht als von langer Dauer, weil keine ehebedingten Nachteile gegeben sind.
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