26.10.2010 | Ehegattenunterhalt
In diesen Fällen wirkt sich der Mindestunterhalt von Ehegatten in der Praxis aus
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Der Mindestunterhalt von Ehegatten wirkt sich lediglich in zwei Fällen aus, zum einen beim Einkommen aus Karrieresprung und zum anderen bei der Konkurrenz mit Ansprüchen nach § 1615l BGB im Mangelfall. Dazu folgende Beispiele:
Beispiel: Mindestunterhalt bei Einkünften aus Karrieresprung |
Ehemann M erzielt zum Zeitpunkt der Scheidung als Fahrer ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.300 EUR. Die einkommenslose erwerbsunfähige Ehefrau F verlangt nach der Scheidung Unterhalt. Sechs Monate nach der Scheidung wird M zum Leiter der Abteilung Logistik befördert und erzielt nun ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.800 EUR. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegen M (Beispiel im Anschluss an FK 10, 171, 172)?
Lösung: Bei der Unterhaltsberechnung ist zu differenzieren zwischen den Zeiten vor und nach der Beförderung des M:
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Der Mindestunterhalt spielt auch eine Rolle bei der Konkurrenz mit Ansprüchen nach § 1615l BGB:
Beispiel: Mindestunterhalt bei Konkurrenz mit Ansprüchen nach § 1615l BGB |
Ehemann M war mit Ehefrau F verheiratet. Das aus der Ehe hervorgegangene Kind ist zum Zeitpunkt der Scheidung zwei Jahre alt. F ist nicht erwerbstätig. M hat eine Lebensgefährtin L, die ein gemeinsames Kind im Alter von 6 Monaten betreut. L erzielt zurzeit keine Einkünfte. Bis zur Geburt des Kindes bezog sie ein Nettoeinkommen von 1.400 EUR monatlich. F und L verlangen Unterhalt. M verbleiben von seinem Einkommen nach Abzug der Kindesunterhalte und sonstiger zu berücksichtigender Positionen 1.800 EUR. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F und L?
Lösung: Der Unterhaltsanspruch von F und L ist wie folgt zu ermitteln:
Es ist eine Mangelfallberechnung erforderlich: Die Verteilungsmasse beträgt 800 EUR (1.800 EUR ./. 1.000 EUR Selbstbehalt des M). Der Einsatzbetrag für L beträgt 1.000 EUR, derjenige für F 770 EUR (Mindestbedarf und nicht etwa 342 EUR). Dies führt zu folgender Berechnung:
L: 1.000 EUR x 800 EUR : 1.770 EUR = 452 EUR. F: 770 EUR x 800 EUR : 1.770 EUR = 348 EUR.
In diesem Fall erhält L mit 452 EUR einen höheren Unterhalt als F mit 348 EUR. Die unterschiedlichen Bedarfssätze für Ehegatten und Berechtigte nach § 1615l BGB sind verfassungsgemäß. Denn sie knüpfen an unterschiedliche Regelungen an. Die ehelichen Lebensverhältnisse richten sich u.a. nach der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen. Für § 1615l BGB ist ausschließlich die Lebensstellung des Bedürftigen maßgebend. Die Unangemessenheit der unterschiedlichen Bedarfssätze beruht vorliegend auf der BGH-Rechtsprechung, nach der auch nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Eine solche Frage steht beim BVerfG zur Überprüfung an. Die Stellungnahme aller Beteiligten sind bereits abgegeben. |
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