26.08.2009 | Ehegattenunterhalt
Keine Begrenzung des Unterhalts wegen nachehelicher Solidarität
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinaus gehende nacheheliche Solidarität (BGH 27.5.09, XII ZR 111/08, FamRZ 09, 1207, Abruf-Nr. 092087). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt ab Februar 2007. Sie hatten 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die im Oktober 1987 geborene, jüngste Tochter unterhaltsbedürftig ist. Die Parteien wurden im Mai 1998 geschieden.
Die Klägerin ist wegen einer Krebserkrankung seit 1993 als zu 100 Prozent schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich auf rund 1.150 EUR beläuft. Daneben erzielte sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit von 349 EUR, die sie später aufgab.
Der Beklagte erzielt Nettoeinkünfte in Höhe von 2.600 EUR. Er zahlt außerdem Beiträge auf eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
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