30.06.2011 | Ehegattenunterhalt
Kriterien des BGH für die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts wegen Krankheit
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts (BGH 30.3.11, XII ZR 63/09, FamRZ 11, 875, Abruf-Nr. 111515). |
Sachverhalt
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin. Sie heirateten Ende 1990. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit Oktober 03 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag wurde im Dezember 04 zugestellt. Das Scheidungsurteil ist seit Februar 09 rechtskräftig.
Der 1967 geborene Antragsteller ist seit 07 Programmmanager in der Medizintechnik. Die 1969 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Bürokauffrau. Sie arbeitete bis 1990 vollschichtig in einem Möbelhaus, danach in Teilzeit. 1993 erkrankte sie an einer bipolaren affektiven Psychose, weshalb sie ihre Stellung kündigte. Danach arbeitete sie im Geringverdienerbereich. Seit Januar 05 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das AG hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zu monatlichem Unterhalt verurteilt. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das OLG den Unterhalt leicht herabgesetzt und bis Ende 2014 befristet. Die dagegen gerichtete Revision der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.
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