01.07.2006 | Ehegattenunterhalt
Nachehelicher Unterhalt
Unter Beachtung des Verbots der Doppelverwertung kommt eine Berücksichtigung der aus Hausverbindlichkeiten resultierenden Darlehensraten trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr in Betracht, wenn diese bereits im Zugewinnausgleichsverfahren vermögensmindernd in Ansatz gebracht worden sind (OLG Saarbrücken 25.1.06, 9 UF 47/05, NJW 06, 1438, Abruf-Nr. 061645). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Der Beklagte ist Alleineigentümer eines Hausanwesens, das er nach der Scheidung weiter bewohnt. Auf dem Hausanwesen lastende Verbindlichkeiten, die von den Parteien teilweise gemeinsam, teilweise aber auch vom Beklagten bzw. der Klägerin allein eingegangen worden sind, hat der Beklagte zurückgeführt. Einigkeit besteht, dass der Beklagte im Innenverhältnis die gesamtschuldnerischen Hausverbindlichkeiten der Parteien allein zurückzuführen hat und dementsprechend diese Verbindlichkeiten in voller Höhe als Passiva im Endvermögen des Beklagten einzustellen sind. Das AG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat der Berufung stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Eine Berücksichtigung auch des Tilgungsanteils der monatlichen Hausbelastungen kommt unter Beachtung des Verbots der Doppelverwertung nicht in Betracht. Der Grundsatz, dass eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an geldwerten Positionen des anderen grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist, muss umgekehrt auch für die Aufteilung von Schulden bei Ausgleich des Zugewinns und bei der Berechnung des Unterhalts gelten. Die den monatlichen Darlehensraten zu Grunde liegenden Hausverbindlichkeiten waren im Urteil des Parallelverfahrens über den Zugewinnausgleich voll als Passiva im Endvermögen eingestellt. Die Berücksichtigung der Tilgungsraten beim Unterhalt würde dazu führen, dass die Klägerin über den infolge des Abzugs der Verbindlichkeiten gekürzten Zugewinnausgleich die Hälfte der Schuld mittilgen und, wenn die Darlehensraten in voller Höhe bei der Unterhaltsermittlung als Abzugsposten angesetzt würden, zugleich eine entsprechende Kürzung ihrer Unterhaltsansprüche hinnehmen müsste.
Praxishinweis
Die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG München (FamRZ 05, 459 und 713). Danach stellt es eine unzulässige Doppelverwertung dar, wenn Hausverbindlichkeiten in vollem Umfang beim Zugewinn als Schuld des ausgleichspflichtigen Ehegatten berücksichtigt wurden und die Tilgung der gleichen Schuld (Tilgungsrate) als Abzugsposten beim Unterhalt erneut Berücksichtigung findet (so auch Koch, FamRZ 05, 845; Gerhardt/Schulz, FamRZ 05, 317; Kogel, FamRB 05, 207).
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