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  • 27.05.2010 | Ehegattenunterhalt

    So wird Krankheitsunterhalt begrenzt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. § 1578b BGB beschränkt sich nicht nur auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 09, 406 = FK 09, 93, Abruf-Nr. 090398 und FamRZ 09, 1207 = FK 09, 150, Abruf-Nr. 092087).  
    2. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt zugleich, dass der nach § 1578b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil FamRZ 09, 1990 = FK 10, 19, Abruf-Nr. 093618).  
    (BGH 17.2.10, XII ZR 140/08, FamRZ 10, 629, Abruf-Nr. 101007)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Bereits vor ihrer Eheschließung war die gemeinsame Tochter geboren. Nach deren Geburt beendete die Antragstellerin ihr Referendariat. Der gemeinsame Sohn war schwerst behindert und wurde häuslich gepflegt. Bis zu seinem Tod war die Antragstellerin nicht berufstätig. Danach bewarb sie sich erfolglos als Lehrerin. Während der Ehe erkrankte sie an Brustkrebs. Nach der Trennung wurde sie befristet als angestellte Vertretungslehrerin in den Schuldienst übernommen. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen ihrer Erkrankung nicht fortgesetzt. Nach der Scheidung wurde sie verrentet. Im Rahmen des VA wurden Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf ihr Versicherungskonto übertragen. Das AG hat den Antragsgegner verurteilt, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auf die Berufung beider Parteien hat das OLG den Unterhalt herabgesetzt. Eine Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts hat es abgelehnt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt, die teilweise Erfolg haben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bezüglich einer Unterhaltsbegrenzung ist zu prüfen, ob ein ehebedingter Nachteil vorliegt. Ist die Krankheit nicht ehebedingt, kommt ein ehebedingter Nachteil nur in Betracht, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe oder Kindererziehung geringer ist, als sie ohne Ehe wäre. Der Ausgleich der Versorgungslage ist aber Aufgabe des VA. Ist dieser durchgeführt, dürften daher keine ehebedingte Nachteile mehr verbleiben. Zwar fehlen hier ehebedingte Nachteile, eine Unterhaltsbegrenzung scheitert aber daran, dass auch sonstige Umstände berücksichtigt werden müssen. Denn es ist auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität bei der Prüfung der Billigkeit gerade beim Krankenunterhalt in die Waagschale zu werfen, obwohl sonst nicht einmal eine lange Ehezeit bei Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile einer Unterhaltsbegrenzung entgegensteht. Allerdings ist, wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist, eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des Unterhaltspflichtigen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Gerade die Erwerbsunfähigkeit lässt aber in besonderem Maße die nacheheliche Solidarität in den Vordergrund treten.  

     

    Bei der Billigkeitsprüfung ist dann, wenn der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig ist, auf das Einkommen abzustellen, das er ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe erzielen könnte. Bei Erwerbsunfähigkeit muss dagegen beachtet werden, dass auch nur auf das Einkommen abgestellt werden darf, das durch die krankheitsbedingte Beeinträchtigung erzielbar ist. Sonst würde auf fiktive Einkünfte abgestellt, die auch ohne Ehe nicht zu erlangen wären. Nur bei Teileinkommen eines teilerwerbsunfähigen Ehegatten können Erwerbseinbußen als ehebedingter Nachteil berücksichtigt werden. Hat der Unterhaltsberechtigte keine Einkünfte, wäre dies auch ohne die Ehe gegeben.