Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.01.2008 | Ehegattenunterhalt

    Unterhalt und Familienzuschlag im Besoldungsrecht

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA Familienrecht und Erbrecht, München

    Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sieht in § 40 für verheiratete Beamte, Richter und Soldaten als Besoldungsbestandteil den sog. Familienzuschlag Stufe 1 vor. Auch wenn der Verheiratetenstatus nach einer Scheidung nicht mehr besteht, führt dies nicht zwingend zum Wegfall des Familienzuschlags. Sofern der Besoldungsempfänger nach der Scheidung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt an seinen früheren Ehepartner verpflichtet ist, hat er auch weiterhin Anspruch auf den Zuschlag Stufe 1. Das Besoldungsrecht will damit den unterhaltspflichtigen Geschiedenen dem Verheirateten im Hinblick auf die mit der ehebedingten Unterhaltspflicht einhergehenden Belastungen wirtschaftlich gleichstellen. Dazu im Einzelnen:  

     

    Checkliste: Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 BBesG
    • Es muss sich um eine aus der Ehe stammende Unterhaltspflicht gemäß §§ 1569 ff. BGB handeln. Auch in den Fällen, in denen die Parteien den Unterhalt durch gerichtlichen Vergleich oder außergerichtliche Unterhaltsregelung vereinbaren, liegt eine aus der Ehe fließende gesetzliche Unterhaltspflicht zugrunde. Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien im Rahmen von Unterhaltsvereinbarungen eine gesetzliche Unterhaltspflicht lediglich konkretisieren und nicht freiwillig begründen.

     

    • Bei Abschluss von Unterhaltsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass der Unterhalt mindestens in Höhe des Bruttobetrags des jeweiligen Familienzuschlags nach Stufe 1 zu leisten ist. Denn nur in diesem Fall ist der Fortbestand des Zuschlags gerechtfertigt, als dadurch nacheheliche finanzielle Unterhaltsbelastungen ausgeglichen werden. Ein darunter liegender Betrag ist nach dem BVerwG als unbedeutender Zuschuss zum Lebensunterhalt besoldungsrechtlich irrelevant (BVerwG FamRZ 92, 176).

     

    • Häufig werden nacheheliche Unterhaltsansprüche durch Einmalzahlungen erledigt, § 1585 Abs. 1und 2, § 1585c BGB. Beide Parteien beenden auf diesem Weg endgültig ihre unterhaltsrechtliche Verbindung. So sinnvoll derartige Abfindungen im Einzelfall sein mögen, so schädlich sind sie für den Familienzuschlag im Besoldungsrecht. Zweck der besoldungsrechtlichen Fortgeltungsregelung ist der Ausgleich der unterhaltsrechtlichen Belastung des geschiedenen Ehegatten mit laufenden nachehelichen Unterhaltszahlungen (BVerwG NJW 03, 1886).

     

    Die Richtigkeit dieser restriktiven Betrachtungsweise erscheint zwar fraglich. Denn derjenige, der eine Unterhaltsabfindung leistet (und häufig über Bankkredit finanziert) ist ebenso belastet wie derjenige, der laufende Unterhaltszahlungen erbringen muss. Auch bei Einmalzahlung ist der Familienzuschlag zum Ausgleich der im Abfindungsbetrag zeitlich zusammengefassten nachehelichen Unterhaltslasten erforderlich. Zumindest wenn die der Berechnung der Abfindungshöhe zugrunde liegende Unterhaltslaufzeit nachvollziehbar ist (was sich empfiehlt), wäre eine Weiterzahlung des Familienzuschlags für die fiktive Laufzeit nach Sinn und Zweck der Fortgeltungsregelung angebracht. Soweit ersichtlich wird dies in der Praxis so jedoch nicht gehandhabt. Vor Vereinbarung von Unterhaltsabfindungen sollte deshalb bei Bezügen zum Besoldungsrecht die mögliche Folge eines dadurch bedingten Wegfalls des Familienzuschlags nach Stufe 1 mit einkalkuliert werden.
     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 22 | ID 117106