24.01.2008 | Ehegattenunterhalt
Unterhalt und Familienzuschlag im Besoldungsrecht
von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA Familienrecht und Erbrecht, München
Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sieht in § 40 für verheiratete Beamte, Richter und Soldaten als Besoldungsbestandteil den sog. Familienzuschlag Stufe 1 vor. Auch wenn der Verheiratetenstatus nach einer Scheidung nicht mehr besteht, führt dies nicht zwingend zum Wegfall des Familienzuschlags. Sofern der Besoldungsempfänger nach der Scheidung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt an seinen früheren Ehepartner verpflichtet ist, hat er auch weiterhin Anspruch auf den Zuschlag Stufe 1. Das Besoldungsrecht will damit den unterhaltspflichtigen Geschiedenen dem Verheirateten im Hinblick auf die mit der ehebedingten Unterhaltspflicht einhergehenden Belastungen wirtschaftlich gleichstellen. Dazu im Einzelnen:
Checkliste: Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 BBesG |
Die Richtigkeit dieser restriktiven Betrachtungsweise erscheint zwar fraglich. Denn derjenige, der eine Unterhaltsabfindung leistet (und häufig über Bankkredit finanziert) ist ebenso belastet wie derjenige, der laufende Unterhaltszahlungen erbringen muss. Auch bei Einmalzahlung ist der Familienzuschlag zum Ausgleich der im Abfindungsbetrag zeitlich zusammengefassten nachehelichen Unterhaltslasten erforderlich. Zumindest wenn die der Berechnung der Abfindungshöhe zugrunde liegende Unterhaltslaufzeit nachvollziehbar ist (was sich empfiehlt), wäre eine Weiterzahlung des Familienzuschlags für die fiktive Laufzeit nach Sinn und Zweck der Fortgeltungsregelung angebracht. Soweit ersichtlich wird dies in der Praxis so jedoch nicht gehandhabt. Vor Vereinbarung von Unterhaltsabfindungen sollte deshalb bei Bezügen zum Besoldungsrecht die mögliche Folge eines dadurch bedingten Wegfalls des Familienzuschlags nach Stufe 1 mit einkalkuliert werden. |
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 22 | ID 117106