05.01.2009 | Ehegattenunterhalt
Unterhaltsbefristung: Bedeutung von Alter und Ehedauer mangels ehebedingter Nachteile
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
1. Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB. |
2. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten im gleichen Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16.4.08, XII ZR 107/06, FamRZ 08, 1325). |
(BGH 25.6.08, XII ZR 109/07, FamRZ 08, 1508, Abruf-Nr. 082304) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die im April 1946 in Polen geborene Klägerin und der Beklagte, der seit 1990 Rentner ist, heirateten 1991. Die Ehe blieb kinderlos. Seit Juli 04 lebten sie voneinander getrennt und wurden im Mai 05 geschieden. Der Versorgungsausgleich (VA) wurde ausgeschlossen. Während der Ehezeit hatte die Klägerin Rentenanwartschaften von monatlich rund 159 EUR erworben. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von knapp 1.000 EUR, während die Rente des Beklagten bei rund 1.600 EUR monatlich liegt. Das OLG hat die Unterhaltsbegrenzung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die bisherige BGH-Rechtsprechung zur Unterhaltsbegrenzung ist in § 1578b BGB eingeflossen und hat weiterhin Bestand.
Die Klägerin hat keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie ist daher darlegungs- und beweisbelastet für Umstände, die einer Unterhaltsbegrenzung entgegenstehen. Dem Alter der Ehefrau von ca. 60 Jahren zum Zeitpunkt der Scheidung und der Ehedauer von ca. 13 Jahren sind keine Bedeutung beizumessen. Insbesondere ist hinzunehmen, dass späterer Unterhalt wegen Alters durch die vorzeitige Begrenzung des Unterhalts nicht geltend gemacht werden kann, weil auch der Unterhalt wegen Alters hätte begrenzt werden müssen.
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