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  • 02.10.2008 | Ehegattenunterhalt

    Unterhaltsbegrenzung
    bei Unterhalt wegen Krankheit

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der nachehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden (OLG Nürnberg 28.1.08, 10 UF 1205/07, OLGR 08, 327, Abruf-Nr. 081349).

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Parteien wurde am 24.4.87 geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit Oktober 05 getrennt. Der Ehemann hat sich einer anderen Frau zugewandt. Die Scheidung ist seit August 07 rechtskräftig. Mit Verbundurteil hat das AG den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von monatlich 156 EUR verurteilt und diesen bis August 2012 befristet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin und greift die Befristung des nachehelichen Unterhalts erfolgreich an.  

     

    Entscheidungsgründe

    Anspruchsgrundlage ist § 1572 BGB, da die Antragsgegnerin krankheitsbedingt nur 25 Stunden arbeiten kann und bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit höheres Einkommen verdienen könnte. Mittlerweile kommt auch bei §?1572 BGB eine völlige Herabsetzung des Unterhalts in Betracht. Zwar liegen keine ehebedingten Nachteile vor. Im Hinblick auf die Entwicklung der Krankheit und eine mögliche Verschlechterung sowie eine Ehedauer von etwa 20 Jahren scheidet aber eine Unterhaltsbegrenzung aus.  

     

    Praxishinweis

    Ob ehebedingte Nachteile bei einer (Teil-)Erwerbsunfähigkeit gegeben sind, dürfte davon abhängen, dass die Krankheit auf die Ehe zurückzuführen ist. Wäre die Krankheit auch ohne die Ehe eingetreten, wäre die Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten genauso wie ohne die Ehe. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Teilerwerbstätigkeit, die der Unterhaltsberechtigte ausübt, infolge ehebedingter Nachteile nicht die Einkommensmöglichkeiten bietet wie eine Teilerwerbstätigkeit, die er ohne die Ehe ausüben würde. Dies war hier nicht gegeben. Die Ehefrau war weiterhin als Arzthelferin tätig. Aufgrund der Erkrankung war sie aber nur in der Lage, eine Teilzeittätigkeit auszuüben. Ist die Erkrankung nicht ehebedingt, sind keine ehebedingten Nachteile gegeben. Daher kommt grundsätzlich eine Unterhaltsbegrenzung in Betracht. Dies hängt aber auch davon ab, ob es der Ehefrau im Hinblick auf Lebensalter und Ehedauer zuzumuten ist, sich mit dem Unterhaltsniveau zufrieden zu geben, das sie mit eigenen Einkünften sicherzustellen vermag. Zum Lebensalter der Unterhaltsberechtigten fehlen Angaben. Grundsätzlich steht nach den BGH-Entscheidungen eine Ehedauer von 20 Jahren einer Unterhaltsbegrenzung nicht entgegen. Da die Einkommensverhältnisse nicht näher dargelegt sind, lässt sich eine weitergehende Angemessenheitsprüfung aber nicht nachvollziehen.