01.12.2009 | Ehegattenunterhalt
Unterhaltsbegrenzung kann im Abänderungsverfahren durchgesetzt werden
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
1. Wird die Berufung im Erstverfahren zurückgenommen, ist im Abänderungsverfahren im Rahmen des § 323 Abs. 2 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Berufungsrücknahme nach der mündlichen Verhandlung erfolgt. |
2. Im Abänderungsverfahren kann der Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu befristen, auch noch zulässig erhoben werden, wenn die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens nach der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 12.4.06 (FK 06, 135, Abruf-Nr. 061797) stattgefunden hat. |
(OLG Koblenz 30.9.09, 9 UF 230/09, Abruf-Nr. 093699) |
Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt. Der Kläger und die Beklagte heirateten im Mai 1991. Die 1990 geborene Tochter wurde durch die Eheschließung legitimiert. Nach der Trennung 1998 wurde die Ehe 2001 rechtskräftig geschieden.
Der Kläger führte einen Handwerksbetrieb. Die Beklagte hatte vor der Ehe eine Ausbildung als Bürokauffrau absolviert. Während der Ehe war sie bis 1994 als Angestellte tätig. Danach war sie zeitweise im Betrieb des Klägers geringfügig beschäftigt. Außerdem absolvierte sie eine Ausbildung mit dem Abschluss staatlich geprüfte Kosmetikerin. Während der Ehe betrieb sie ohne Erfolg zeitweise ein Kosmetikstudio und einen Naturkostladen. Nach der Trennung nahm die Beklagte an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teil. Seit 2001 arbeitete sie halbschichtig als Bürofachkraft mit einem Nettoeinkommen von 729 EUR. Danach war sie mehrfach arbeitslos. 2005 zog sie mit ihrer Tochter auf eine ostfriesische Insel und scheiterte mit dem Versuch, eine selbstständige Tätigkeit in der Wellnessabteilung eines Hotels aufzubauen. Daran schloss sich ein Privatinsolvenzverfahren an.
Die Tochter der Parteien lebt seit August 2006 nicht mehr bei der Beklagten, sondern bewohnt eine eigene Wohnung und wird vom Kläger unterhalten. Die Beklagte ist seit Juli 2008 in geringem Umfang in Teilzeit tätig.
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