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  • 28.07.2008 | Ehegattenunterhalt

    Unterhaltsbegrenzung nach neuem Recht

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen (OLG Karlsruhe 24.1.08, 16 UF 223/06, FF 08, 205, Abruf-Nr. 081946).

     

    Sachverhalt

    Der 1959 geborene Antragsteller und die 1955 geborene Antragsgegnerin haben im Jahr 1986 geheiratet. Aus der Ehe ist eine inzwischen volljährige Tochter hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde im Jahr 05 zugestellt. Der Ehemann ist Beamter im höheren Dienst. Die Ehefrau hat Lehramt studiert und absolvierte das Referendariat. Anschließend hat sie nach mehreren Beschäftigungsverhältnissen und noch vor der Eheschließung vollschichtig im Bereich Public Relations und Marketing gearbeitet. Sie verdiente bei Eheschließung etwa genauso viel wie der Antragsteller. 1989 kündigte sie das Arbeitsverhältnis, kümmerte sich um den Haushalt und betreute die Tochter. Von 1999 bis 2000 übte sie Teilzeittätigkeiten aus, zuletzt seit 2005 als Bürokraft. Das AG hat die Ehe der Parteien geschieden, den Ehemann zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das OLG hat der Berufung des Mannes mit Ausnahme der begehrten Befristung stattgegeben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Ehefrau ist wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit ein vollschichtiges Einkommen von 1.500 EUR zuzurechnen. Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen verbleiben 1.193 EUR. Dem stehen Einkünfte des Ehemannes von 2.092 EUR entgegen.  

     

    Eine Unterhaltsbegrenzung kommt nicht in Betracht, da aufgrund der Ehedauer erhebliche Bedenken bestehen und zudem ehebedingte Nachteile gegeben sind. Denn die Ehefrau hat bis zum Beginn der Ehe eine hochwertige berufliche Tätigkeit ausgeübt und nahezu gleich viel verdient wie der Ehemann. An dieses Einkommen vermag sie trotz Zurechnung fiktiver Einkünfte jetzt nicht mehr anzuknüpfen. Während dessen hat der Ehemann seine berufliche Karriere uneingeschränkt fortgesetzt und konnte seine Einkünfte erhöhen. Auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs ist abzulehnen wegen der Ehedauer und der ehebedingten Nachteile.