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  • 27.10.2008 | Ehegattenunterhalt

    Unterhaltsbegrenzung nach Unterhaltsberechnung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten infolge ihrer Berufsausbildung schon vor der Ehe einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zuzumuten, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten (OLG Celle 2.6.06, 17 WF 66/08, n.v., Abruf-Nr. 083096).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Bedarfsberechnung darf nicht mit der Begründung unterlassen werden, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau in der Lage ist, ihren angemessenen Lebensbedarf selbst zu bestreiten. Allerdings kommt eine Unterhaltsbegrenzung in Betracht, weil sie keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. Sie hat keine Berufsausbildung, sodass ehebedingte Nachteile nur in den seltensten Fällen gegeben sein können. Ihr ist aber eine Übergangszeit zuzubilligen, die sich nach einem Bruchteil der Ehezeit bemisst.  

     

    Praxishinweis

    Für die Verweigerung von Ehegattenunterhalt reicht es allein nicht aus, darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu verdienen. Die Unterhaltsbegrenzung ist nur eine Einwendung und macht die Unterhaltsberechnung nicht entbehrlich. Erst wenn der Unterhalt berechnet ist, stellt sich die Frage der Unterhaltsbegrenzung. Bei der Unterhaltsbegrenzung ist es für einen Ehegatten ohne Berufsausbildung problematisch, ehebedingte Nachteile geltend zu machen, da Erwerbseinbußen aufgrund einer beruflichen Abstinenz während der Ehe kaum gegeben sein können. Folge: Man erzielt entweder ein Erwerbseinkommen in der Höhe, die man aufgrund der ungelernten Tätigkeit erzielen kann oder es werden entsprechende Einkünfte fiktiv zugerechnet. Auch die fiktive Zurechnung beseitigt im Übrigen die ehebedingten Nachteile und steht einer Unterhaltsbegrenzung nicht entgegen.  

     

    Die Erwägungen des OLG zur Übergangsfrist sind bedenklich. Maßgeblich ist allein die Zeit, die der Unterhaltsberechtigte benötigt, um sich auf die Lebensverhältnisse einzustellen, die er mit seinen eigenen Einkünften sicher zu stellen vermag (BGH FamRZ 07, 2049). Möglicherweise wird die Gewöhnungsphase durch eine lange Ehe beeinflusst. Die Übergangsfrist ist nicht nach einem Bruchteil der Ehezeit zu bemessen. Danach wäre die Ehedauer allein maßgebend für die Übergangszeit und nicht etwa die Einbußen des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Unterhaltsbegrenzung. Je größer der Betrag ist, auf den der Unterhaltsberechtigte durch die Unterhaltsbegrenzung verzichten muss, desto tiefgreifender sind auch die Einschnitte in die persönliche Lebenssituation. Folge: Der Unterhaltsberechtigte benötigt eine längere Übergangszeit. Diese wird also im Regelfall von den Einbußen abhängen, die aufgrund der Unterhaltsbegrenzung hinzunehmen sind.