01.02.2007 | Ehegattenunterhalt
Verwirkung von Ehegattenunterhalt bei Verschweigen von Einkünften
Verschweigt der Unterhaltsberechtigte im laufenden Prozess Einkünfte, ist der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB auch dann erfüllt, wenn es sich um überobligatorische Tätigkeit handelt (OLG Frankfurt 16.12.05, 1 UF 54/05, FF 06, 157, Abruf-Nr. 070070). |
Sachverhalt
Der Beklagte ist der geschiedene Ehemann der Klägerin. Beide begehren im Rahmen eines Abänderungsverfahrens mit Klage und Widerklage Änderung des im Scheidungsverbundurteil titulierten Unterhalts. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die im Jahr 2004 14 und 18 Jahre alt waren und bei der Klägerin leben. Der Beklagte ist Polizeibeamter, die Klägerin ist ebenfalls Beamtin und übte seit April 03 eine Halbtagstätigkeit aus, die sie im Laufe des Jahres 04 und damit noch vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem AG auf eine 2/3-Stelle ausweitete, ohne dies dem Beklagten mitzuteilen. Der Beklagte hat sich, nachdem er von der Erweiterung der Erwerbstätigkeit erfahren hat, auf Verwirkung berufen und beantragt Wegfall der Unterhaltspflicht ab 1.1.05. Dem hat das OLG stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hätte ihre Erwerbstätigkeit nicht verschweigen dürfen, weil ihr bekannt war, dass dies für die Frage ihres Unterhaltsanspruchs von Bedeutung ist. Das Argument, dass es sich um eine überobligationsmäßige Tätigkeit gehandelt hat, greift nicht durch.
Praxishinweis
Macht eine Partei einen Unterhaltsanspruch in einem Prozess geltend, hat sie alle zur Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was ihre Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte (BGH FamRZ 00, 153). Es steht nicht im Ermessen des Bedürftigen, ob einzelne Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder nicht. Diese Prüfung obliegt allein dem Gericht. Aus diesem Grund kann sich der Unterhaltsberechtigte auch nicht darauf berufen, dass seine Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und deswegen unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden darf. Auch dies hat das Gericht zu entscheiden. Macht der Berechtigte daher auch in einer Abänderungsklage unvollständige oder fehlende Angaben zu seinem Einkommen und offenbart er Einkommensveränderungen während des Unterhaltsverfahrens nicht, begeht er einen Prozessbetrug bzw. versuchten Prozessbetrug (BGH FamRZ 00, 153). Der Versuch des Prozessbetruges beginnt bereits bei der Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht, der bewusst falsche Angaben enthält und für die Unterhaltsberechtigung notwendige Umstände verschweigt (OLG Köln FamRZ 03, 678).
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