01.07.2005 | Ehegattenunterhalt
Vorsicht bei Unterhaltszahlungen trotz Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers
Die Weiterzahlung von Unterhalt trotz Beendigung der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder kann einen Vertrauenstatbestand schaffen (OLG Karlsruhe 21.12.04, 2 UF 103/04, n.v., Abruf-Nr. 051734). |
Sachverhalt
Der Kläger schloss mit seiner geschiedenen Ehefrau einen Prozessvergleich, in dem er sich zu Unterhaltszahlungen verpflichtete. Mit der Abänderungsklage verlangt er den Wegfall der Unterhaltspflicht ab April 00. Er hat den Unterhalt bis einschließlich März 00 gezahlt, obwohl die Kinder seit 1996 auf Grund ihres Alters nicht mehr betreuungsbedürftig waren und an sich eine Obliegenheit der Klägerin zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit einsetzte. Das OLG hat der Klage teilweise stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Betreuungsunterhalt ist zwar schon im Jahr 1996 wegen des Alters der Kinder entfallen. Da der Kläger aber den Unterhalt weiter gezahlt hat, hat er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es ihm verwehrt, sich auf einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit seiner geschiedenen Ehefrau zu berufen. Diese Erwerbsobliegenheit setzte erst mit Einstellung der Zahlung im März 00 ein. Ab da ist ihr allerdings eine Überlegungs- und Orientierungsphase und eine Zeit der Arbeitssuche zuzubilligen. Einkünfte können ihr daher erst ab Januar 01 zugerechnet werden.
Praxishinweis
Das OLG hat zu recht auf den Vertrauenstatbestand durch Fortentrichtung des Unterhalts trotz Beendigung der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder hingewiesen. Unterhalt sollte nicht über die Einsatzpunkte hinaus gezahlt werden, da dies einen Vertrauenstatbestand schafft, der weitreichendere Folgen als die zeitliche Verschiebung des Beginns der Erwerbsobliegenheit hat.
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