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  • 01.02.2005 | Ehegattenunterhalt

    Wohnwertberechnung beim Trennungsunterhalt

    Eine Zurechnung der objektiven Miete für die als Ehewohnung genutzte Immobilie ist auch beim Trennungsunterhalt gerechtfertigt, wenn das Scheidungsverfahren zügig durchgeführt wird und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist (OLG Hamm 11.5.04, 3 UF 365/03, OLGR 04, 304, Abruf-Nr. 050008).

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat der Wohnwertberechnung die objektive Miete der Eigentumswohnung und nicht die des eingeschränkten Gebrauchsvorteils des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten auf Grund einer angemessenen Nutzung geringere Wohnungsmiete zu Grunde gelegt. Es hat dies damit begründet, dass im Hinblick auf die zügige Durchführung des Scheidungsverfahrens eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat sich gegen eine Differenzierung der Wohnwertberechnung innerhalb der Trennungszeit ausgesprochen (FamRZ 00, 351). Er stellt darauf ab, dass zwar die Chancen auf eine Versöhnung sinken, je länger die Trennungszeit dauert, sich aber gleichwohl an der Verwertungsobliegenheit nichts ändert (BGH FamRZ 00, 351).  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 22 | ID 87031