25.02.2010 | Ehegattenunterhalt
Zu den Möglichkeiten der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs ohne Geschäftsgrundlage
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsabschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen (BGH 25.11.09, XII ZR 8/08, Abruf-Nr. 100024). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Die Ehe der Parteien wurde 2006 rechtskräftig geschieden. Unmittelbar zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, nachehelichen Unterhalt i.H. von monatlich 750 EUR zu zahlen. Eine Grundlage des gerichtlichen Vergleichs wurde nicht niedergelegt. Grund für den Vergleich war für den Kläger eine schnelle Scheidung. Nachdem der Kläger die Beklagte im Januar 2007 erfolglos aufgefordert hatte, auf Rechte aus dem Vergleich zu verzichten, begehrt er im vorliegenden Rechtsstreit eine Abänderung des Vergleichs und einen Wegfall des nachehelichen Unterhalts ab Januar 2007. AG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Da mit dem gerichtlichen Vergleich ein vollstreckbarer Titel vorliegt, ist die Abänderungsklage statthaft. Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft des Vergleichs richtet sich die Abänderung nicht nach § 323 ZPO. Gemäß § 313 BGB ist eine Störung der Geschäftsgrundlage zu prüfen.
Da dem Vergleich keine entsprechenden Grundlagen zu entnehmen sind, könnte eine Abänderung nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen sein. Bedenken bestehen im Hinblick darauf, dass bewusst auf Grundlagen verzichtet worden ist, um eine endgültige Regelung zwischen den Parteien herbeizuführen. Soweit die Parteien im Vergleich bewusst eine endgültige Regelung getroffen haben, ist damit eine spätere Änderung ausgeschlossen.
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