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  • 23.12.2009 | Ehegattenunterhalt

    Zu den Rechtsfolgen der gerichtlichen Feststellung ehebedingter Nachteile

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB führen.  
    2. Hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und infolge einer Familienpause ca. 20 Jahre lang in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet, so können bei bestehender Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürokraft zugerechnet werden.  
    (OLG Stuttgart 15.9.09, 17 UF 128/09, Abruf-Nr. 094019)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Parteien sind geschieden und streiten um die Abänderung nachehelichen Unterhalts, der durch ein Anerkenntnisurteil aus 2002 i.H.v. 668 EUR monatlich tituliert ist. Der 1958 geborene Kläger und die 1964 geborene Beklagte heirateten 1988. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1989, 1992 und 1994 geborene Kinder hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich 1997. Die Scheidung ist seit Februar 2003 rechtskräftig. Die drei Kinder wuchsen nach der Trennung bei der Beklagten auf. Der Kläger zahlte dafür Unterhalt. Das AG hat auf die Abänderungsklage des Klägers den nachehelichen Unterhalt ab April 2009 entfallen lassen. Dazu hat es ausgeführt, dass die Beklagte ihren angemessenen Bedarf selbst verdienen könne und über sechs Jahre hinaus den vollen Unterhalt erhalten habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg.  

     

    Erwerbsbemühungen der Beklagten mussten erst im Januar 2008 einsetzen, sodass erst ab diesem Zeitpunkt ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit berücksichtigt werden kann. Dies beruht darauf, dass ihr bis dahin der titulierte Betreuungsunterhalt zustand, weil das jüngste Kind zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt war und der Beklagte sie erst zu Beginn des Jahres 2008 zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit aufgefordert hat.  

     

    Bei der Beurteilung des fiktiven Einkommens ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte 45 Jahre alt ist, ihren Beruf als Bankkauffrau 20 Jahre lang nicht ausgeübt hat und aus diesem Grund in diesem Bereich kaum eine Arbeitsstelle finden wird. Aus diesem Grunde wird ihr ein Einkommen als Bürokraft i.H.v. 1.200 EUR brutto = 930 EUR netto zugerechnet.