01.07.2001 · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Zulässige Abänderung eines Unterhaltsvergleichs auf Grund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung
| Die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Abänderung eines Vergleichs über den Ehegattenunterhalt begründen, wenn darin den Erwerbseinkünften der geschiedenen Ehefrau die Anrechnungsmethode (statt der heute anzuwendenden Differenz- oder Additionsmethode) zu Grunde gelegt worden ist. Die Rechtsprechungsänderung wirkt - wie eine Gesetzesänderung - nur für die Zukunft. Mit der Änderung einer obergerichtlichen Rechtsprechung kann dagegen grundsätzlich keine Abänderung eines Vergleichs begründet werden (BGH 5.9.01, XII ZR 108/00, FamRZ 01, 1687). (Abruf-Nr. 011386) |
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