23.12.2009 | Ehegattenunterhalt
Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile im Abänderungsverfahren
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
1. Bei der Beurteilung ehebedingter Nachteile im Abänderungsverfahren ist das Gericht an die Erwägungen in dem abzuändernden Urteil gebunden, aufgrund derer die Höhe fiktiver Einkünfte bestimmt wurde. |
2. Da es im Rahmen des nachehelichen Unterhalts entscheidend darauf ankommt, ob ehebedingte Nachteile feststellbar sind, kann bei Verneinung solcher in eine weitergehende Billigkeitsprüfung nur ganz begrenzt - so etwa beim Krankheitsunterhalt - eingetreten werden. |
(OLG Köln 7.7.09, II-4 UF 168/08, Abruf-Nr. 094020) |
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien ist 1998 geschieden worden. Der Kläger begehrt Herabsetzung des Unterhalts. Schon vor der Scheidung hatte die Beklagte, die während der Ehe drei gemeinsame Kinder großzog, wieder mit der Arbeit begonnen. Bis zum Beginn der Ehe war sie als Sekretärin bei einer politischen Partei tätig. Danach arbeitete sie ab Geburt ihrer Kinder nicht mehr. Ab Mai 1989 begann sie mit einer Erwerbstätigkeit als Assistentin einer Bundestagsabgeordneten, zunächst mit einer 20 Wochenstundenbeschäftigung, die schließlich bis 1998 auf eine Vollzeittätigkeit aufgestockt wurde. Die Assistententätigkeit endete zum 1.8.98 wegen des Umzugs des Bundestags nach Berlin. Die Beklagte hatte daher ihre Tätigkeit selbst aufgegeben, weil sie nicht nach Berlin umziehen wollte und gute Chancen sah, eine ähnliche Beschäftigung in Bonn wieder zu finden. Diese Hoffnungen erfüllten sich allerdings nicht. Daher hat das Gericht im Ausgangsurteil ihr ein Einkommen von rund 3.400 EUR brutto zugerechnet, das sie bei ihrer früheren Tätigkeit erzielen konnte. Der Kläger ist wieder verheiratet und bezieht Altersrente. Seine Einkünfte belaufen sich auf ca. 6.000 EUR monatlich. Die zweite Ehefrau des Klägers erzielt monatlich ein Einkommen von 745 EUR. Das AG hat die Abänderungsklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Gesamtbedarf wird aufgrund des Einkommens des Klägers, der Beklagten und der zweiten Ehefrau des Klägers im Wege der Additionsmethode ermittelt, die Einkünfte werden durch drei geteilt und sodann die jeweiligen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Ehefrauen in Abzug gebracht. Außerdem ist zum Ausgleich der Vorteile des Zusammenlebens der Bedarf der geschiedenen Ehefrau angemessen zu erhöhen.
Die Beklagte hat keine ehebedingten Nachteile erlitten, da sie auch schon zum Zeitpunkt der Scheidung vollschichtig in ihrem früheren Beruf gearbeitet hat. Einkommenseinbußen sind erst dadurch entstanden, dass sie diese Arbeitstätigkeit aus freiem Entschluss aufgegeben hat. Daher wird ihr das Einkommen zugerechnet, das sie zuletzt bei vollschichtiger Tätigkeit erzielt hatte.
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