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  • 01.09.2007 | Eheliches Güter- und Vermögensrecht

    Schenkung oder unbenannte Zuwendung?

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Eine ehebedingte Zuwendung ist ein familienrechtlicher Vertrag eigener Art, der darauf ausgerichtet ist, die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft auszugestalten und zu sichern. Eine solche Zuwendung hat ihren Grund in der Ehe und geht von ihrem Fortbestand aus. Verspricht ein Ehegatte dem anderen mit Rücksicht auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren eine unentgeltliche Zuwendung, handelt es sich nicht um eine ehebedingte Zuwendung, sondern um eine Schenkung (OLG Schleswig 4.10.06, 15 UF 50/06, FamRZ 07, 820, Abruf-Nr. 072546).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien vereinbarten in notarieller Urkunde für den Fall der Scheidung den Verzicht auf Versorgungsausgleichsansprüche, Unterhalt und auf Zugewinnausgleichsansprüche. Später regelten sie in einer privatschriftlichen Scheidungsfolgenvereinbarung ergänzend, dass die Ehefrau eine Beteiligung am Zugewinn (Wertsteigerung eines Grundstücks) in Höhe von 150.000 EUR bei der Veräußerung des Grundstücks und dem Verkauf der Steuerberaterpraxis erhalten sollte. Eine Scheidungsklage ist bisher nicht erhoben. Die Parteien streiten im Wege der Feststellungsklage um die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung und darum, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schenkung vorliegt. Das OLG hat die Klage abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der privatschriftliche Vertrag ist eine formwidrige Schenkungsvereinbarung (§§ 516, 518 Abs. 2 BGB) und damit nichtig, § 125 BGB. Deshalb findet § 1378 Abs. 3 BGB keine Anwendung. Eine unbenannte Zuwendung liegt vor, wenn der Zuwendung die Vorstellung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird oder die Zuwendung sonst um der Ehe Willen und als Beitrag zu ihrer Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung erbracht wird (BGH FamRZ 90, 600). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die versprochene Zuwendung der 150.000 EUR ist erfolgt, weil sich die Parteien einig gewesen sind, dass seitens der Klägerin ein Scheidungsantrag gestellt werden sollte. In der Vereinbarung war geregelt, dass für den Fall, dass keine Scheidung erfolgt, die Regelung ihre Wirksamkeit verlieren sollte.  

     

    Praxishinweis

    Der entscheidende Unterschied zwischen Schenkung und ehebezogener Zuwendung liegt im subjektiven Bereich. Bei der ehebezogenen Zuwendung geht es dem Zuwendenden nicht um eine einseitige Bereicherung des anderen. Vielmehr geht er vom Fortbestand der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft aus und davon, dass ihm deshalb die Zuwendung letztlich erhalten bleibt (BGH FamRZ 93, 1047; NJW 97, 2747). Dies dürfte oft gelten, z.B. wenn der Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück übertragen wird. Für die Beurteilung, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schenkung gewollt war, kommt der Wortwahl in der notariellen Urkunde erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich hat (BGH FamRZ 06, 1022).