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  • 24.04.2008 | Eheverträge

    Anpassung bei Erkrankung eines Ehegatten

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Das führt i.d.R. aber nicht dazu, dass nun die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die ggf. gebotene richterliche Anpassung des Vertrags grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind (BGH 28.11.07, XII ZR 132/05, FamRZ 08, 582, Abruf-Nr. 080543).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von ihnen vor der Ehe geschlossenen Ehevertrags. Der 1950 geborene Antragsteller und die 1952 geborene Antragsgegnerin sind seit 1997 miteinander verheiratet. Sie haben Gütertrennung vereinbart, die Durchführung des Versorgungsausgleichs (VA) ausgeschlossen und auf jeglichen Unterhalt verzichtet. Die Antragsgegnerin hatte bis zur Eheschließung gearbeitet und wurde danach formell als Arbeitnehmerin in einer der Gesellschaften des Antragstellers angestellt. Im November 02 wurde bei der Antragsgegnerin eine Lymphknotenkrebserkrankung festgestellt. Sie bezieht seit April 05 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Parteien leben seit Mai 05 getrennt. Die Antragsgegnerin begehrt erfolglos im Verbundverfahren die Durchführung des VA und im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Ehevertrag ist wirksam. Die Parteien haben den Betreuungsunterhalt wirksam ausgeschlossen, weil die Eheleute nicht die Absicht hatten, eine Familie mit Kindern zu gründen. Der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters und Krankheit ist unbedenklich, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Schließlich ist auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit unbedenklich, weil dieser nicht zum Kernbereich gehört und keine besondere Rechtfertigung erforderlich ist. Auch der Ausschluss des VA ist wirksam, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts gegen eine eigenständige Absicherung der Eheleute für den Fall des Alters sprach.  

     

    Bei der Ausübungskontrolle ist keine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Lebensumständen darin zu sehen, dass die Ehefrau nach der Eheschließung die Haushaltsführung übernommen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Parteien sich in Abweichung von ihren Vorstellungen bei Abschluss des Ehevertrages zumindest konkludent darauf verständigt haben, dass die Ehefrau auch künftig auf eine ihr mögliche Erwerbstätigkeit verzichten und sich stattdessen nur dem gemeinsamen Haushalt widmen sollte. Auch in der Erkrankung ist keine Unzumutbarkeit der Lastenverteilung zu erkennen, weil die Versorgungslage der Ehefrau aufgrund der Krankheit ohne die Ehe nicht anders wäre als mit Ehe. Dadurch hat sie keine ehebedingten Nachteile bei der Versorgungslage erlitten, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die Erkrankung selbst ehebedingt ist.