01.11.2005 | Eheverträge
Ein Globalverzicht muss nicht nichtig sein
Auch ein Globalverzicht ist nicht grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Bei der Ausübungskontrolle ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, das von der Ehefrau betreut wird (OLG Schleswig 20.5.05, 13 UF 162/04, n.v., Abruf-Nr. 052922). |
Sachverhalt
Vor der Eheschließung schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem die Zugewinngemeinschaft, nachehelicher Unterhalt und der Versorgungsausgleich (VA) ausgeschlossen wurden. Die Antragsgegnerin war zur Zeit der Eheschließung philippinische Staatsangehörige, vermögenslos und hielt sich unberechtigt in der BRD auf. Nur im Hinblick auf den Ehevertrag war der Antragsteller bereit, das finanzielle Risiko der Ehe auf sich zu nehmen, nachdem seine frühere Ehe gescheitert war. Aus der Ehe der Parteien ist ein Sohn hervorgegangen. Als die Parteien sich trennten, war die Antragsgegnerin Deutsche. Im Scheidungsverfahren verlangt sie die Durchführung des VA sowie Auskunft bezüglich des Zugewinns und nachehelichen Unterhalts.
Entscheidungsgründe
Der Ehevertrag ist wirksam und verstößt nicht gegen die guten Sitten, § 138 BGB. Bei Abschluss des Ehevertrags hatte die Antragsgegnerin keine Zukunftsperspektiven, längerfristig in der BRD zu leben. Sie war philippinische Staatsangehörige, vermögenslos und hielt sich unberechtigt hier auf. Selbst wenn es bei der Wirksamkeitskontrolle lediglich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt, darf die spätere für die Antragsgegnerin günstigere Entwicklung nicht berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Ausübungskontrolle ist der Antragsgegnerin jedoch wegen der Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes Unterhalt nach § 1570 BGB zuzubilligen, wobei sich dessen Bemessung am notwendigen Selbstbehalt orientieren kann.
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