01.05.2002 · Fachbeitrag · Eingetragene Lebenspartnerschaft
Notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag
| Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch einen notariell zu beurkundenden Lebenspartnerschaftsvertrag (LPV) regeln (§ 7 Abs. 1 S. 2 LPartG). Ein solcher Vertrag ist nicht Voraussetzung für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (zur Begründung: Wilhelm, FK 3/01, 45; Burhoff, ZAP Fach 11, 603, 605; derselbe, ZFE 02, 12). Er muss nur dann geschlossen werden, wenn die Partner einen anderen Vermögensstand als den der gesetzlichen Ausgleichsgemeinschaft nach § 6 Abs. 2 LPartG vereinbaren wollen. Darüber hinaus empfiehlt er sich, wenn sonstige von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen getroffen werden sollen. |
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