24.01.2008 | Elterliche Sorge
Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB
In der Praxis kommt es oft vor, dass ein Ehegatte dem anderen keine Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes erteilt. Die folgende Musterformulierung zeigt, wie dieser Anspruch gerichtlich richtig geltend gemacht wird (vgl. zur Auskunftserteilung nach § 1686 BGB auch OLG Frankfurt FK 06, 189, Abruf-Nr. 063038).
Musterantrag: Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes |
Die Antragsgegnerin/der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller/der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über a) die schulische Entwicklung des Kindes durch Vorlage der Schulzeugnisse für das Jahr ... b) den Gesundheitszustand des Kindes. |
Praxishinweis: Bei Streitigkeiten über Bestehen des Anspruchs sowie des Umfangs und der zeitlichen Abstände der Auskunftserteilung entscheidet das Familiengericht, § 1686 S. 2 BGB. Eine Anhörung des Jugendamts ist nicht erforderlich, § 49a FGG (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1686 Rn. 10). Über den Gesundheitszustand eines Kindes besteht i.d.R. nur bei Kleinkindern eine Auskunftspflicht, da diese sich noch nicht selbst artikulieren können (OLG Zweibrücken FamRZ 90, 779).