26.10.2010 | Elterliche Sorge
Beschwerdebefugnis des nicht ehelichen Vaters
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nicht ehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt (BGH 16.6.10, XII ZB 35/10, FamRZ 10, 1242, Abruf-Nr. 102158). |
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines am 13.4.06 geborenen Kindes. Die Kindesmutter setzte das Kind nach der Geburt aus. Das Jugendamt hat das Kind in Obhut genommen und in eine Pflegefamilie gegeben. Der Kindesmutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen. Zwischen Vater und Kind finden im wechselnden Umfang begleitete Umgangskontakte statt. Den Antrag des Kindesvaters, ihm das Sorgerecht zu übertragen, hat das AG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Vater eingelegte Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.
Entscheidungsgründe
Da das Verfahren vor dem 1.9.09 eingeleitet worden ist, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verfahrensrecht anwendbar.
Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren. Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist gem. § 64 Abs. 3 S.3 i.V. mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen (BGH FamRZ 09, 220; 05, 975, 976). Ein Beschwerderecht ergibt sich auch nicht aus § 20 FGG bei einem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater gegen einen Beschluss, durch den Maßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt worden sind (BGH FamRZ 09, 220).
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