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  • 01.12.2009 | Elterliche Sorge

    Entscheidungen des BVerfG zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht (Teil 1)

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Das BVerfG hat in der letzten Zeit wichtige Entscheidungen zum materiellen Recht und Verfahrensrecht im Bereich der elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht gefällt und dabei die Bedeutung des Sorge- und Umgangsrechts deutlich gemacht. Der folgende Beitrag informiert darüber.  

    Einstweilige Sorgerechtsregelung: Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren

    Entscheidung: BVerfG 27.6.08 1 BvR 1265/08, Abruf-Nr. 093702

    Bei einer einstweiligen Sorgerechtsregelung ist neben einem Bemühen um Konkordanz der verschiedenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen, dass die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils (etwa der eigenmächtigen Mitnahme des Kindes bei der Trennung), sondern vorrangig am Kindeswohl (unter besonderer Beachtung des Kontinuitätsgrundsatzes) zu orientieren ist (Leitsatz der Redaktion).  

     

    Sachverhalt: Der Kindesvater wendet sich gegen eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für sein Kind auf die Kindesmutter. Das BVerfG hat zwar einen Verstoß gegen die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG festgestellt, die Verfassungsbeschwerde (VB) ist jedoch prozessual überholt und damit unzulässig.  

     

    Gründe: Wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (BVerfG FamRZ 03, 285). Dem dient § 1671 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil - wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht - allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BVerfG FamRZ 04, 354). Bei der Anwendung dieser Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist.