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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Elterliche Sorge

    Internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte

    | Auch wenn ein Trennungsverfahren nach Art. 150 des italienischen Zivilgesetzbuchs vor einem italienischen Gericht anhängig ist, sind die deutschen Familiengerichte international zuständig, wenn die Kinder nach einem Aufenthaltswechsel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. |