01.07.2005 | Elterliche Sorge
Mitwirkung bei der Ausstellung eines Kinderausweises
Weigert sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil, bei der Ausstellung eines Kinderausweises mitzuwirken, kann gemäß § 1628 BGB dem anderen Elternteil das entsprechende Recht zur alleinigen Ausübung übertragen werden (OLG Karlsruhe 20.9.04, 16 WF 124/04, n.v., Abruf-Nr. 051561). |
Sachverhalt
Die Mutter begehrte die Mitwirkung des Vaters beim Antrag auf Ausstellung eines Kinderausweises für die gemeinsame Tochter. Die elterliche Sorge stand den Eltern gemeinschaftlich zu. Die Mutter hatte im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dass dem Antragsgegner unter Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000 EUR aufgegeben wird, seine Unterschrift auf dem Antrag auf Ausstellung eines Kinderausweises zu leisten. Der Antrag sowie die sofortige Beschwerde der Mutter blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Mutter kann nur nach § 1628 BGB beantragen, dass ihr das Recht, einen Kinderausweis zu beantragen, zur alleinigen Ausübung übertragen wird. Über diesen Antrag entscheidet das Familiengericht im FGG-Verfahren (§ 23b Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 3 FGG i.V. mit § 621a ZPO).
Praxishinweis
Die von der Mutter beantragte einstweilige Verfügung war unzulässig, weil das Verfahren nach § 935 ff. ZPO keine Parallele im FGG-Verfahren hat. Das FGG kennt insbesondere keine isolierte einstweilige Anordnung. Eine Eilentscheidung des Familiengerichts ist aber möglich, wenn die Voraussetzungen des § 621g ZPO vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass ein sog. Hauptsacheverfahren anhängig ist (ausführlich zu einstweiligen Anordnungen in Familiensachen: Wick, FK 05, 50). Deshalb kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im selbstständigen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO auch nicht in den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden.
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