25.03.2010 | Elternunterhalt
Erfüllung der Unterhaltspflicht auch durch häusliche Pflege möglich
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
1. Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte. |
2. Erbringt ein Kind erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte i. S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII dar. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspart, die das von ihm nach § 64 SGB XII zu zahlende Pflegegeld noch deutlich übersteigen. |
(OLG Oldenburg 14.1.10, 14 UF 134/09, Abruf-Nr. 100838) |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Sozialhilfeträgerin und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Unterhaltsleistungen für die Mutter der Beklagten in Anspruch.
Die 1915 geborene Mutter der Beklagten (M) lebt seit 2005 in einem Seniorenheim. Sie ist nahezu erblindet und leidet zunehmend an Demenz. Da die Renteneinkünfte von M i.H. von rund 800 EUR nicht ausreichen, um die monatlichen Kosten für das Seniorenheim abzudecken, gewährt die Klägerin der M Hilfen in Höhe von insgesamt rund 700 EUR monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus rund 562 EUR an Hilfeleistungen und einem Pflegegeld von 140 EUR. Mit Schreiben vom 7.3.08 hat sie die Beklagte aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Die Klägerin hat danach die Beklagte auf Zahlung eines monatlichen Betrags i.H. von rund 106 EUR in Anspruch genommen. Dazu hat sie vorgetragen, dass die Beklagte diesen Betrag aufbringen könne. Sie verfüge selbst zwar nur über ein Renteneinkommen von rund 1.190 EUR, zusammen mit der Rente ihres Ehemanns komme aber ein Familieneinkommen von rund 3.110 EUR zusammen.
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