01.02.2005 | Elternunterhalt
Grundsicherung und Elternunterhalt
Dem unterhaltsberechtigten Elternteil sind der Höhe nach der Grundsicherung entsprechende Einkünfte fiktiv zuzurechnen, wenn er es leichtfertig versäumt, die Ansprüche nach dem Grundsicherungsgesetz durchzusetzen, notfalls auch mit Rechtsbehelfen gegen einen Ablehnungsbescheid (OLG Saarbrücken 24.6.04, 6 UF 77/03, n.v.; Abruf-Nr. 050024). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger ist der Sohn der Beklagten und wird von ihr auf Unterhalt in Anspruch genommen. Die Beklagte bezieht eine monatliche Altersrente von 117 EUR und ist im Übrigen vermögenslos. Ihr Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) wurde wegen der Unterhaltspflicht des Klägers bestandskräftig abgelehnt.
Das OLG hat die Leistungen nach dem GSiG bedarfsdeckend auf den Bedarf der Beklagten fiktiv angerechnet, weil sie versäumt hat, gegen den Ablehnungsbescheid vorzugehen. Da sich die Leistung nach dem GSiG monatlich auf 751 EUR belaufen hätte, verbliebe ihr unter Berücksichtigung ihrer Altersrente kein durch Verwandtenunterhalt abzudeckender Restbedarf mehr.
Praxishinweis
Der Leistungsträger darf den Antragsteller nicht auf realisierbare Ansprüche auf Verwandtenunterhalt verweisen, so lange das Einkommen des Verwandten – unbeschadet etwaigen Vermögens – i.S. des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt (§ 2 Abs. 1 S. 3 GSiG). Im privilegierten Unterhaltsverhältnis zum Verwandten mit Einkommen unter 100.000 EUR kann der Verwandte den Berechtigten auf die vorrangige Inanspruchnahme der Grundsicherung verweisen. Es fehlt die Subsidiarität des Anspruchs wie bei der Sozialhilfe. Es gibt auch keinen Anspruchsübergang. Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehindert, den vollen Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu machen. Soweit er aber Leistungen nach dem GSiG bezogen hat, wird sein Bedarf insoweit gedeckt.
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