26.10.2009 | FamFG
Das neue Verfahren in Ehesachen
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Der Beitrag setzt die Reihe der Erläuterungen zum FamFG (zuletzt Büte FK 09, 175) fort. Der Beitrag in der nächsten Ausgabe behandelt das Verfahren zu Scheidungs- und Folgesachen.
Die §§ 121-132 FamFG decken sich weitgehend mit den Bestimmungen der §§ 606-619 ZPO. Nicht ausdrücklich aufgeführt sind allerdings die nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 01, 992) als Verfahren in Ehesachen angesehenen Verfahren auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, z.B. nach Art. 151 des italienischen Zivilgesetzbuches. Diese Verfahren sind nunmehr Familienstreitsachen, für die der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gilt. Sie können nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG als aus der Ehe herrührende Ansprüche geltend gemacht werden. Das Vollstreckungsverbot des § 120 Abs. 3 FamFG ist zu beachten.
§ 121 FamFG Ehesachen |
Ehesachen sind Verfahren
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Örtliche Zuständigkeit
Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit entsprechen weitgehend § 606 Abs. 1-3 ZPO und sind in § 122 FamFG geregelt. Bei der örtlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine ausschließliche. Bei Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht der Ehesache auch für die sonstigen Familiensachen i.S. des § 266 FamFG zuständig, ohne dass diese Verfahren jedoch in den Verbund (§ 137 FamFG) einbezogen werden. § 122 Nr. 1 FamFG entspricht inhaltlich § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, stellt aber klar, dass sämtliche gemeinsamen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei demselben Ehegatten haben müssen. Damit ist der gewöhnliche Aufenthalt wie bisher in § 606 ZPO, § 45 FGG zu verstehen. Der gewöhnliche Aufenthalt wird gekennzeichnet durch eine auf längere Dauer angelegte soziale Eingliederung und ist allein von der tatsächlichen - ggf. vom Willen unabhängigen - Situation gekennzeichnet, die den Aufenthalt als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ein Kind bei dem Elternteil, in dessen Obhut es sich befindet.
Grundsatz der eingeschränkten Amtsermittlung
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