23.12.2009 | FamFG
Neuregelung für die Abänderung von Unterhaltstiteln
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz
Seit das FamFG in Kraft getreten ist, müssen bei der Abänderung von Unterhaltstiteln neue Vorschriften beachtet werden. § 323 ZPO gilt nicht mehr. Es ist - wie bisher auch - danach zu unterscheiden, ob eine Endentscheidung oder ein Vergleich bzw. eine Urkunde abgeändert werden soll. Der Beitrag erläutert die Neuerungen.
1. Abänderung von Endentscheidungen
Die Abänderung von Endentscheidungen richtet sich jetzt nach § 238 FamFG. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abänderungsantrags ist nach § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Endentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Neu ist also, dass nunmehr auch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse explizit ins Gesetz aufgenommen wurde.
Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag auch weiterhin nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. Insofern entspricht diese Regelung § 323 Abs. 2 ZPO.
Neu ist, dass in § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG jetzt geregelt ist, dass der Antrag, der auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet ist, nunmehr auch für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats zulässig ist. Dies gilt gemäß § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG jedoch nicht für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit. In § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG ist - wie bisher in § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO - geregelt, dass ein Antrag auf Erhöhung des Unterhalts auch für die Zeit zulässig ist, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Insofern ergibt sich keine Änderung.
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