Gewaltschutz
Die richtige Antragstellung in Gewaltschutzsachen
von RA Dr. Doris Kloster-Harz, FA Familienrecht, München
Das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung, kurz Gewaltschutzgesetz, (GewSchG) ist zum 1.1.02 in Kraft getreten. Es gibt den Zivilgerichten die Befugnis zur Abwendung weiterer Verletzungen bei Gewalttaten und zur Anordnung von Schutzmaßnahmen für das Opfer (dazu auch Kloster-Harz, FK 02, 56; Müller, FK 02, 78 und FK 03, 11). Der folgende Beitrag zeigt die richtigen Anträge.
Welche rechtlichen Möglichkeiten räumt das Gewaltschutzgesetz ein?
Das Gesetz eröffnet folgende Maßnahmen:
- Es können Anträge auf Schutzanordnung in Fällen häuslicher Gewalt gestellt und insoweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.
- Es wird die Zuweisung einer gemeinsam genutzten Wohnung in Fällen häuslicher Gewalt durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erleichtert, und zwar sowohl für Eheleute als auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften sowie für nichteheliche Lebensgemeinschaften und auch für Geschwister und sonstige Verwandte.
Praxishinweis: Für Maßnahmen nach dem GewSchG ist das Familiengericht auch zuständig, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben oder führen (§ 23b Nr. 8a GVG). Anträge für Schutzanordnungen sind in Fällen häuslicher Gewalt im Wege der einstweiligen Anordnung und auch im Scheidungsverfahren möglich.
Wie muss der Antrag der einstweiligen Anordnung lauten?
Schon mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung können die vom Gericht konkret zu treffenden Schutzanordnungen beantragt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Praxishinweis: Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung erfolgt in einigen Gerichtsbezirken eine Zusammenarbeit zwischen Polizei und AG/Familiengericht, in der Form, dass beim polizeilichen Eingriff das jeweilige AG bereits am nächsten Tag vom polizeilichen Einsatz unterrichtet wird. Eine solche Unterrichtung wirkt ähnlich wie die Hinterlegung einer Schutzschrift und kann zur Glaubhaftmachung hinzugezogen werden.
In der Praxis bietet sich folgender Antrag an (bei Zuständigkeit des Familiengerichts):
* Leserservice: Sie können das Formulierungsbeispiel unter www.iww.de mit der Abruf-Nr. 031587 herunterladen.
Praxishinweis: Das GewSchG findet keine Anwendung, wenn Kinder von ihren Eltern misshandelt werden. Hier gehen die Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts als leges speciales vor. Das GewSchG findet ferner keine Anwendung auf Kinder, die unter Vormundschaft oder unter Pflegschaft stehen. In diesem Fall treten im Verhältnis zu den Eltern und zu den sorgeberechtigten Personen an die Stelle der Normen des Gewaltschutzgesetzes die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegeverhältnis maßgebenden Vorschriften. In der familiengerichtlichen Praxis tragen also die §§ 1666 und 1666a BGB dem Schutz der Kinder Rechnung.
In der Praxis ergibt sich oft folgendes Problem: Vor den allgemeinen Zivilgerichten wird eine einstweilige Verfügung in Gewaltschutzsachen beantragt. Im Verfahren stellt sich heraus, dass die Parteien innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung zusammen gelebt haben und daher das Familiengericht (§ 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO) zuständig ist. Es wird anschließend nach Verweisung vor dem Familiengericht eine einstweilige Regelung beantragt und entsprechend erlassen. Dagegen wird Beschwerde eingelegt. Das OLG Düsseldorf z.B. weist in diesem Fall den Antrag als unzulässig zurück. Denn bei dem Verfahren handelt es sich nunmehr um ein FGG- und nicht mehr um ein ZPO Verfahren. Das FGG kennt keine einstweilige Verfügung, sondern nur eine einstweilige Anordnung. Zwar könnte man eine entsprechende Umdeutung vornehmen. Dies scheitert aber letztlich daran, dass die einstweilige Anordnung nach § 64b Abs. 3 FGG-Verfahren nur zulässig ist, wenn entweder ein Hauptsacheverfahren oder ein PKH-Verfahren anhängig ist. Das ist in der Praxis aber in der Regel nicht der Fall.
Quelle: Familienrecht kompakt - Ausgabe 08/2003, Seite 116