01.04.2008 | Güterrechtsreform
Eckpfeiler des Entwurfs der Güterrechtsreform
In der letzten Ausgabe haben wir im ersten Teil des Beitrags über die Reform des Zugewinnausgleichs berichtet (FK 08, 45, den Beitrag können Sie in unserem kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de „myIWW“ abrufen). Dieser Beitrag erläutert weitere wesentliche Änderungen. Dazu im Einzelnen:
§ 1384 BGB
Bei § 1384 BGB ergeben sich folgende Änderungen:
§ 1384 BGB |
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Mit § 1384 BGB-E folgt der Gesetzgeber dem OLG Köln (FamRZ 88, 175; a.A. BGH FamRZ 88, 925) hinsichtlich des Schutzes des Ausgleichsberechtigten vor Manipulationen des anderen: Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichsforderung ist allein der Vermögensbestand bei Zustellung des Scheidungsantrags, der nach dem Stichtag nicht mehr beeinflusst werden kann.
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