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  • 01.04.2008 | Güterrechtsreform

    Eckpfeiler des Entwurfs der Güterrechtsreform

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    In der letzten Ausgabe haben wir im ersten Teil des Beitrags über die Reform des Zugewinnausgleichs berichtet (FK 08, 45, den Beitrag können Sie in unserem kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de „myIWW“ abrufen). Dieser Beitrag erläutert weitere wesentliche Änderungen. Dazu im Einzelnen:  

     

    § 1384 BGB

    Bei § 1384 BGB ergeben sich folgende Änderungen:  

     

    § 1384 BGB
    • § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt bei Scheidung: Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
    • § 1384 BGB-E – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung: Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
     

    Mit § 1384 BGB-E folgt der Gesetzgeber dem OLG Köln (FamRZ 88, 175; a.A. BGH FamRZ 88, 925) hinsichtlich des Schutzes des Ausgleichsberechtigten vor Manipulationen des anderen: Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichsforderung ist allein der Vermögensbestand bei Zustellung des Scheidungsantrags, der nach dem Stichtag nicht mehr beeinflusst werden kann.