Beispiel 5: Kreditvertrag für Pkw M und F unterzeichneten als "Kreditnehmer" einen Kreditvertrag für einen Pkw, obwohl F arbeitslos war und nur 500 EUR erhielt. M verdiente 1.500 EUR. Die Kreditraten wurden vom Konto der F abgebucht. Nach der Trennung hat M den Pkw in Alleinbesitz genommen. F stellt die Ratenzahlungen ein. Die Bank kündigt den Vertrag fristlos und nimmt F in Anspruch. Zu Recht? Lösung: Ja. Maßgebend ist nach Ansicht des BGH die gewollte Rechtsfolge der Parteien bei Vertragsschluss. Der Wortlaut "Kreditnehmer" spricht dafür, dass F eine Mitdarlehensnehmerin ist. Auch handelte es sich um ein Familienauto. Das Geld wurde vom Konto der F abgebucht. Eine nur Mithaftende leistet dagegen grundsätzlich erst nach Eintritt des Sicherungsfalls. Der BGH hat die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags (§ 138 Abs. 1 BGB) verneint, da eine krasse finanzielle Überforderung nur vorliegt, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer nicht reichen, die laufenden Kreditzinsen zu zahlen (BGH Verkehrsrecht aktuell 04, 128). |