01.09.2005 | Kindes- und Ehegattenunterhalt
Rangfragen und überobligationsmäßige Einkünfte
1. Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige Kinder mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht. |
2. Erzielt der unterhaltsberechtigte Ehegatte überobligationsmäßige Einkünfte, sind diese auch eheprägend, wenn sie erstmals nach Trennung oder Scheidung erzielt werden. Ein Teil des Einkommens muss jedoch wegen der Überobligationsmäßigkeit anrechnungsfrei bleiben und wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. |
3. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers müssen dem Unterhaltsschuldner verbleiben und sind mit dem Nettobetrag von seinem Einkommen abzuziehen. Soweit er allerdings Teile seines Arbeitsentgelts ebenfalls vermögenswirksam anlegt, sind diese Beträge als freiwillige Vermögensbildung nicht vom Einkommen absetzbar. |
(BGH 13.4.05, XII ZR 273/02, FamRZ 05, 1154, Abruf-Nr. 051788). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Abänderung von Jugendamtsurkunden. Der Beklagte ist der Vater von zwei dreizehn und zehn Jahre alten Kindern aus erster Ehe. Die Mutter und geschiedene Ehefrau arbeitet Teilzeit auf einer 3/4-Stelle und macht keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater/geschiedenen Ehemann geltend. Aus der neuen Ehe des Beklagten stammt ein Kind. Sein neuer Ehegatte ist nicht berufstätig. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der neue Ehegatte mit den Kindern gleichrangig ist.
Entscheidungsgründe
Nach § 1609 Abs. 2 S. 1 BGB sind sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegatte minderjährigen Kindern im Rang gleich. Danach hätten sowohl die Mutter der Kinder als auch die neue Ehefrau des Beklagten denselben Rang wie die Kinder. Demgegenüber sieht § 1582 BGB vor, dass bei mehreren unterhaltsbedürftigen Ehegatten der geschiedene Ehegatte jedenfalls wegen seiner Unterhaltsansprüche nach § 1570 BGB dem neuen Ehegatten vorgeht. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass die minderjährigen Kinder und der geschiedene Ehegatte bei einer Vorrangstellung geschützt werden und insbesondere in Mangelfällen vorrangig befriedigt werden müssen.
Dem kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Gleichrang des Ehegatten mit den Kindern nur für den neuen Ehegatten gilt, wenn der geschiedene Ehegatte nicht gemäß § 1582 BGB vorrangig ist. Dies ist aber nur für solche Fälle geboten, in denen die Unterhaltsansprüche zweier Ehefrauen nebeneinander bestehen können. Ist die geschiedene Ehefrau nicht bedürftig oder aus anderen Gründen – etwa auf Grund eines Unterhaltsverzichts – nicht mehr unterhaltsberechtigt, spricht nichts gegen den Gleichrang zwischen minderjährigen Kindern und dem neuen Ehegatten.
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