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  • 28.04.2011 | Kindes- und Ehegattenunterhalt

    Regelaltersgrenze sowohl für Kindes- als auch für Ehegattenunterhalt maßgeblich

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist.  
    2. Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegatten- als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.  
    3. Zur Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt sog. privilegierter Volljähriger.  
    4. Ist eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile ausgeschlossen, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hierüber insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist.  
    (BGH 12.1.11, XII ZR 83/08, FamRZ 11, 454, Abruf-Nr. 110583)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin zu 1 und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der im September 89 geborene Kläger zu 2 hervorgegangen, der gegen den Beklagten Kindesunterhalt geltend macht. Die Parteien heirateten 1989. Die Ehe ist seit Mai 04 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte ist selbstständiger Apotheker und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres noch erwerbstätig. Die Klägerin ist Sekretärin. Sie arbeitete während der Ehe beim Beklagten. Inzwischen übt die Klägerin eine ABM-Tätigkeit aus und bezieht ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Das AG hat den Beklagten zu Trennungs-, nachehelichem und Kindesunterhalt verurteilt. Das OLG hat den Ehegatten- und Kindesunterhalt leicht erhöht. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    So lange beim Ehegattenunterhalt keine Erwerbsobliegenheit bestand, ist § 1573 Abs. 1 und danach § 1573 Abs. 2 BGB die Anspruchsgrundlage.  

     

    Zu beanstanden ist, dass das Erwerbseinkommens des Beklagten auch nach Erreichen der Altersgrenze voll berücksichtigt wurde. Denn dies ist überobligatorisch. Da eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung überobligatorischen Einkommens beim Unterhaltspflichtigen fehlt, ist diese aus § 242 BGB herzuleiten.