01.11.2005 | Kindes- und Ehegattenunterhalt
So stellen Sie überobligationsmäßige Einkünfte richtig in die Unterhaltsberechnung ein
Der BGH hat seine Ansicht über den eheprägenden Charakter überobligationsmäßiger Einkünfte grundlegend geändert (BGH FamRZ 05, 1154; dazu Soyka, FK 05, 145, Abruf-Nr. 051788). Der Beitrag zeigt auf, wie sich die Änderung der Rechtsprechung bei der Unterhaltsberechnung auswirkt.
BGH hatte Anrechnungsmethode wieder eingeführt
Bisher konnten Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit nicht eheprägend sein, weil sie nicht nachhaltig erzielt werden (BGH FamRZ 83, 146; 85, 360). Sie wurden daher gemäß § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend der Billigkeit – regelmäßig – teilweise angerechnet. Dies galt allerdings nur für den Teil der Erwerbseinkünfte, der auf einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit beruhte.
Beispiel zur alten BGH-Rechtsprechung | ||||||||||
Die Eheleute M und F leben getrennt. Ihr Sohn S (10 Jahre) lebt bei F. M verdient bereinigt 1.800 EUR netto. F erwirbt aus einer vollschichtigen Tätigkeit 800 EUR. Sie begehrt Trennungsunterhalt.
Lösung: Da S zehn Jahre alt ist, muss F einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieser Teil ihres Einkommens ist damit eheprägend. Die andere Hälfte ihres Einkommens ist überobligationsmäßig und damit nicht eheprägend.
Darauf ist bisher das restliche Einkommen der F in Höhe von 400 EUR teilweise gemäß § 1577 Abs. 2 BGB angerechnet worden. |
Ist die Ehefrau insgesamt überobligationsmäßig erwerbstätig, hatte das gesamte Einkommen keinen eheprägenden Charakter.
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