01.11.2007 | Kindesunterhalt
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen (hier: slowenischen) Entscheidung über den Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Scheidungsurteils ist, setzt die vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG) nicht voraus (BGH 14.2.07, XII ZR 163/05, FamRZ 07, 717, Abruf-Nr. 071146). |
Sachverhalt
Die Ehe des Beklagten mit der Mutter der beiden damals noch minderjährigen Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts K. in Slowenien geschieden. In dem Urteil wurde das Sorgerecht für die Kinder der Mutter zugesprochen und der Beklagte verurteilt, einen monatlichen Kindesunterhalt ab 1.6.90 zu zahlen. Dieses Urteil wurde auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das OLG zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Über den Antrag der Kläger ist durch Vollstreckungsurteil nach §§ 722, 723 ZPO zu entscheiden. Danach ist ein Urteil eines ausländischen Gerichts ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, wenn es nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht Rechtskraft erlangt hat und seine Anerkennung nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen ist.
Hier ist weder die EG-Verordnung 44/2001 v. 22.12.00 („Brüssel I“) noch die Verordnung Nr. 2201/2003 v. 27.11.03 („Brüssel II a“) anwendbar, denn die Verordnung Brüssel I ist nicht auf Titel anzuwenden, die wie hier (1990) vor ihrem Inkrafttreten geschaffen wurden. Die Verordnung Brüssel II a gilt nicht für Unterhaltspflichten. Auch das Haager Übereinkommen v. 2.10.73 ist nicht vorrangig anwendbar, da Slowenien nicht Vertragsstaat gewesen ist.
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