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  • 01.07.2007 | Kindesunterhalt

    Barunterhaltspflicht bei Betreuungsleistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Zur Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln (BGH 28.2.07, XII ZR 161/04, FamRZ 07, 707, Abruf-Nr. 070992).

     

    Sachverhalt

    Die minderjährigen Klägerinnen nehmen ihren Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Die Eltern sind geschieden. Die elterliche Sorge für die Kinder steht ihnen gemeinsam zu. Die Klägerinnen halten sich überwiegend – über einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet im Durchschnitt an neun Tagen bei der Mutter auf –, auch wenn sie jeweils die Hälfte der Schulferien beim Beklagten verbringen. Die Mutter ist als Sonderschulfachlehrerin teilzeitbeschäftigt und erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Der Beklagte arbeitet halbschichtig in einer Einrichtung der Lebenshilfe und verdient 1.045 EUR monatlich netto. Außerdem wohnt er mietfrei in einem eigenen Haus. Die Klägerinnen verlangen Unterhalt in Höhe des Regelbetrags. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass er im Hinblick auf die Betreuung der Klägerinnen nicht zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet sei. Das AG hat ihn verurteilt, 50 Prozent des jeweiligen Regelbetrags zu zahlen. Seine Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB sind die Klägerinnen von ihrer Mutter für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten, weil die Mutter den überwiegenden Teil der Betreuung leistet.  

     

    Der Beklagte ist in voller Höhe barunterhaltspflichtig. Maßgeblich ist, bei welchem Elternteil das deutliche Schwergewicht der Betreuung liegt. Hier lag es bei der Mutter. Zwar kann durch Naturalleistung eine Herabsetzung des Barunterhalts in Betracht kommen. Hier führt aber die Verpflegung der Kinder während des Aufenthalts beim Beklagten nicht zu nennenswerten Ersparnissen der Mutter, die die sonstigen Kosten der Klägerinnen trägt.