27.07.2009 | Kindesunterhalt
BGH ändert Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kindergartenbeiträgen
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuungen eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle mit Ausnahme der Verpflegungskosten nicht enthalten (BGH 26.11.08, XII ZR 65/07, FamRZ 09, 962, Abruf-Nr. 091593). |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Die Eltern des 2002 geborenen Klägers lebten bis Februar 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Seitdem lebt der Kläger bei der allein sorgeberechtigten Mutter, die im Sommer 2004 in die Schweiz verzogen ist. Der Kläger, der an Epilepsie leidet, besucht dort eine Kindertagesstätte, für die erhebliche Beiträge zu zahlen sind. Seine Mutter ist seit 2005 etwas mehr als halbschichtig erwerbs-tätig. Der Beklagte ist Geschäftsführer sowie Gesellschafter einer GmbH. Der Kläger begehrt neben dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle u.a. monatlich 298 EUR zusätzlich für den Besuch der Kindertagesstätte.
Das AG hat die Klage insoweit abgewiesen. Das OLG hat ihr stattgegeben. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Betreuung des Kindes in der Kindestagesstätte dient in erster Linie den Kindesinteressen und nicht dem Zweck, der Mutter eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es wird insbesondere auf die umfassenden Betreuungsleistungen verwiesen, die dem Kind wegen der krankheitsbedingten Beeinträchtigung zugutekommen.
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