26.06.2008 | Kindesunterhalt
Neuerungen bei der Düsseldorfer Tabelle: Mangelfallberechnung
Mit der Unterhaltsrechtsreform hat sich auch die Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsermittlung verändert. Der folgende Beitrag erläutert wichtige Neuerungen bei der Mangelfallberechnung (zum Mindestunterhalt vgl. Soyka, FK 08, 37; zur Kindergeldanrechnung vgl. Soyka, FK 08, 77).
Neue Rangfolge hat Einfluss auf Mangelfallberechnung
Ein Mangelfall ist gegeben, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Wahrung seines eigenen Selbstbehalts nicht ausreicht, den Bedarf der gleichrangig Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang sicherzustellen. Da die minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder auf der 1. Rangstufe stehen, während alle sonstigen Unterhaltsberechtigten die nachfolgenden Ränge bekleiden, kommt eine Mangelfallberechnung auf der ersten Rangstufe nur zwischen den Kindesunterhalten in Betracht zur Mangelfallberechnung auf der zweiten Rangstufe demnächst in FK).
Der notwendige Selbstbehalt beträgt 900 EUR bei Erwerbstätigkeit und 770 EUR bei Nichterwerbstätigen. Da das Kindergeld bedarfsdeckend anzusetzen ist, ist nach der für Unterhaltsansprüche vorgegebenen Prüfungsreihenfolge – Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit – bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht der Tabellenbetrag, sondern der Zahlbetrag zugrunde zu legen, da das Kindergeld bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit bereits abgezogen ist. Einer Vorschrift über die Anrechnung des Kindergeldes im Mangelfall bedarf es also nach der Neuregelung nicht, da bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ausschließlich die Zahlbeträge in Frage stehen.
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