01.09.2003 · Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen
| Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 lit. a ZPO zu berücksichtigen (BGH 9.5.03, IXa ZB 73/03; FamRZ 03, 1176.). (Abruf-Nr. 031549) |
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