05.02.2009 | Kindesunterhalt
Splittingvorteil beim Kindesunterhalt
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen i.S. des § 1603 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht (BGH 17.9.08, XII ZR 72/06, FamRZ 08, 2189, Abruf-Nr. 083362). |
Sachverhalt
Die Kläger zu 2 und 4 sind die minderjährigen Kinder aus der Ehe des Beklagten mit der Klägerin zu 1. Der Ehegatten- und Kindesunterhalt wurde durch Urteil auf Grundlage einer Mangelberechnung tituliert. Der Beklagte hat später wieder geheiratet. Die neue Ehefrau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht. Der Beklagte ist im Garten- und Landschaftsbau tätig. Die Kläger verlangen mit ihrer Abänderungsklage die Erhöhung des titulierten Unterhalts. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und den Wegfall seiner Unterhaltspflicht geltend gemacht. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass der mit der Wiederverheiratung verbundene Splittingvorteil unberücksichtigt bleiben müsse. Das OLG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die zugelassene Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Der Unterhaltsbedarf beim Verwandtenunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung der Bedürftigen. Auch nach der Scheidung eingetretene Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Der Nachrang eines neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich unbeachtlich. Denn er wirkt sich erst bei der Leistungsfähigkeit aus, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Daher ist ein nachrangiger Unterhaltsberechtigter auch bei der Höher- oder Herabstufung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sowie bei der Ermittlung der Bedarfskontrollbeträge zu berücksichtigen. Beim Mangelfall sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt der Kinder zu verwenden. Dazu gehört auch der Splittingvorteil aus der neuen Ehe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, weil es hier um den Unterhalt minderjähriger Kinder und nicht - wie in der Entscheidung des BVerfG (FamRZ 03, 1821 = FK 04, 1, Abruf-Nr. 032740) - um Ehegattenunterhalt geht. Zudem würde sich die Reservierung des Splittingvorteils für den neuen Ehegatten zulasten der Kinder auswirken, die nicht aus der neuen Ehe stammen, da letztere am Splittingvorteil partizipieren.
Praxishinweis
Der BGH hat hervorgehoben, dass der Nachrang eines geschiedenen Ehegatten bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben muss und auch nachrangige Unterhaltspflichten insbesondere bei der Bedarfsbemessung der Kinder zu berücksichtigen sind. Auf dieser Berechnungsstufe ist auf eine angemessene Verteilung des Einkommens auf Ehegatten und Kinder hinzuwirken. Dies ist mithilfe der Bedarfs- kontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle zu erreichen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig