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  • 25.02.2010 | Kindesunterhalt

    Titulierungsinteresse besteht auch ohne vorherige Aufforderung des Schuldners

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist (BGH 2.12.09, XII ZB 207/08, Abruf-Nr. 100023).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Kostenquote aus dem Unterhaltsrechtsstreit. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die 1995 geborenen gemeinsamen Kinder. Mit der Klage hatte die Klägerin zu 1) zunächst rückständigen Trennungsunterhalt und später laufenden Unterhalt für die gemeinsamen Kinder begehrt. Im Verlauf des Rechtsstreits hat sie den Antrag auf Trennungsunterhalt zurückgenommen, die Kinder sind in den Rechtsstreit eingetreten und haben monatlichen Unterhalt von 117,98 Prozent des jeweiligen Kindesunterhalts der dritten Altersstufe verlangt. Der Beklagte hat 105 Prozent des Mindestunterhalts anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das AG den Beklagten verurteilt, an die Kinder rückständigen Unterhalt i.H. von 110 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen und die Kostenentscheidung nach dem Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufgeteilt. Davon sind auch die Kosten erfasst, die auf dem Anerkenntnis des Beklagten beruhen. Gegen die Kostenentscheidung betreffend das Anerkenntnis hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Darauf hat das OLG die Kostenentscheidung abgeändert und die durch das Anerkenntnis veranlassten Kosten den Klägern auferlegt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein sofortiges Anerkenntnis kommt in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner nicht zuvor zur Titulierung des Sockelbetrags aufgefordert worden ist.  

     

    Ein Titulierungsinteresse besteht, wenn der Schuldner den Unterhalt freiwillig in voller Höhe zahlt. Eine Veranlassung zur Erhebung einer Klage zur Durchsetzung des Titulierungsinteresses ist nur gegeben, wenn er zuvor aufgefordert wurde, einen Titel über die freiwillig geleisteten Zahlungen zu errichten.